Was ist vor Abschluss einer Privaten Krankenversichung zu berücksichtigen? Lohnt ein Vergleich der Privaten Krankenversicherungen im Bereich Psychologie und Psychotherapie?
Ich habe gehört, dass bestimmte Private Krankenversicherungen Psychotherapieleistungen ausschliessen oder begrenzen. Lohnt ein Vergleich der unterschiedlichen Privaten Versicherer der PKV?
Private Krankenversicherung Vergleich bei Psychotherapie
Grundsätzlich sind die Privatversichungen der PKV daran interessiert, dass ihre Versicherten die qualitiv beste und langfristig erfolgversprechende Therapie erhalten. Dies sollte bei entsprechender Indikationsstellung durch einen Arzt bzw. Psychologen auch eine Psychotherapie einschliessen.
Tatsächlich gibt es aber im Kleingedruckten einiger Versicherungspolicen Ausschlussklauseln, die man bei einem Krankenkassen-Vergleich berücksichtigen muss. Dies kann sich u.U. auf Alkholkrankheiten bzw. Suchtprobleme beziehen oder aber generell Leistungen aus dem psychiatrischen bzw. nervenheilkundlichen Fachbereich beschränken oder sogar ausschliessen. Leider ist es auch noch üblich, dass die Anzahl von Psychotherapiesitzungen bei einigen Privaten Krankenversicherungen limitiert ist.
Hier lohnt sich vor Vertragsabschluss ein Versicherungsvergleich der Privaten Krankenversicherungen.
Im Deutschen Ärzteblatt (Stand 2001) fand sich folgende Zusammenstellung zu dieser Thematik :
Psychotherapie wird oft nur in begrenzter Stundenzahl erstattet und in einigen privaten Tarifen gar nicht.
Privat versichert“ heißt nicht immer „besser abgesichert“. Einige kostengünstige Krankenversicherungstarife lassen den Versicherten gerade dann im Stich, wenn er – bedingt durch eine psychische Krankheit – dringend auf Unterstützung angewiesen wäre. Schwere psychische Erkrankungen können – zu lange unbehandelt – nicht nur somatische Erkrankungen nach sich ziehen, sondern beherbergen auch das Risiko des Suizids.
Der Bundesgerichtshof hat 1999 entschieden, dass die Begrenzung psychotherapeutischer Leistungen auf eine bestimmte Zahl von Sitzungen pro Vertragslaufzeit unzulässig ist. Das Gericht erklärte eine solche Vertragsklausel für unwirksam, „weil der Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird“ (BGH, Az.: IV ZR 137/98). Die Allgemeine Ärztliche Gesellschaft für Psychotherapie e.V. und die Vereinigung Psychotherapeutisch tätiger Kassenärzte e.V. sind der Ansicht, dass eine solche irreführende Benachteiligung auch durch Tarifklauseln gegeben ist, die erstattungsfähige Psychotherapie-Sitzungen auf eine bestimmte Stundenzahl pro Jahr begrenzen, oder Psychotherapie sogar ganz aus dem Leistungskatalog streichen (siehe Tabelle). Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den rechtlichen Rahmen des Versicherungsvertrages festlegen, genießt der Patient nämlich unabhängig vom jeweiligen Tarif „Versicherungsschutz bei Krankheit“. Dass Menschen, die unter Depressionen, Angst- oder Zwangsstörungen leiden, krank sind, dürfte niemand infrage stellen. Auch dass Psychotherapie bei solchen Erkrankungen wirkt, ist hinreichend belegt. Die Gesetzliche Krankenversicherung hat Psychotherapie nicht zuletzt deswegen in ihren Leistungskatalog aufgenommen, weil Patienten, die psychotherapeutisch behandelt wurden, dauerhaft viel weniger körperlich krank sind und entsprechend weniger Kassenleistungen in Anspruch nehmen als andere Patienten, die keine Psychotherapie erhielten.
Begrenzung der Sitzungen unwirtschaftlich
Nach Ablauf von 20 oder 30 Psychotherapiesitzungen ist der therapeutische Prozess aber oft noch in vollem Gange. Wird die Psychotherapie zu früh abgebrochen, weil ihr die Finanzierungsgrundlage entzogen wurde, kann der mühsam und kostspielig erarbeitete Teilerfolg der Therapie zunichte gemacht werden. Insofern ist eine Begrenzung auf eine bestimmte Stundenzahl auch unwirtschaftlich.
Die Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V., Heppenheim, empfiehlt, vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung mithilfe einer Checkliste den Versicherungsvertrag genau zu prüfen, unter anderem auch im Hinblick auf den Leistungsumfang, der für ambulante Psychotherapie vorgesehen ist. Thomas Heim
Leistungsverhalten privater Krankenversicherungen bei ambulanter Psychotherapie
(Stand 2001)
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Alte Oldenburger
Keine Beschränkung der Sitzungszahl, kein gesonderter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit
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ARAG
Nach Nachweis medizinischer Notwendigkeit bis zu 50 Sitzungen im Jahr
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Axa Colonia
Je nach Tarif ausgeschlossen oder mit begrenzter Stundenzahl, pauschal oder nach medizinischer Notwendigkeit
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Barmenia
Keine Beschränkung der Sitzungszahl, kein gesonderter Nachweis
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Berlin-Kölnische
Je nach Tarif 20 bis 30 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis
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Central
In einigen Tarifen nicht erstattungsfähig, andere Tarife erstatten bis zu 30 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis.
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Concordia
Bis zu 20 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis, darüber hinaus Nachweis erforderlich
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Continentale
In einigen Tarifen ist Psychotherapie nicht erstattungsfähig; andere Tarife erstatten bis zu 30 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis.
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DBV-Winterthur
In einigen Beamtenanwärtertarifen Erstattung ausgeschlossen. Andere Beamtentarife erstatten bis zu 30 Stunden im Jahr ohne Nachweis. In anderen Vollversicherungstarifen Erstattung ohne Beschränkung der Sitzungszahl und ohne Nachweis
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DEVK
Bis zu 30 Sitzungen pro Kalenderjahr werden ohne Nachweis zu 75 Prozent erstattet, darüber hinaus Nachweis erforderlich. 25 Prozent Selbstbeteiligung in allen Tarifen
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DKV
Psychotherapie wird ohne Nachweis bis zu 30 Sitzungen im Jahr voll erstattet. Von der 31. bis zur 60. Sitzung werden 80 Prozent, ab der 61. Sitzung 70 Prozent erstattet.
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Familienfürsorge
Mit Nachweis medizinischer Notwendigkeit werden in Beihilfetarifen bis zu 50 Sitzungen im Jahr erstattet, in allen anderen Vollversicherungstarifen ohne Begrenzung der Sitzungszahl.
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Hallesche-Nationale
Bei Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten Erstattung ohne Begrenzung der Stundenzahl und Nachweis
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Hanse-Merkur
Bei Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten werden in einigen Tarifen bis zu 15 Stunden erstattet, andere Tarife ohne Begrenzung.
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HUK-Coburg
In einem Tarif wird Psychotherapie nicht erstattet. In allen anderen wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten bis zu 30 Stunden im Jahr übernommen, darüber hinaus keine Erstattung.
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Landeskrankenhilfe
Bei Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten ohne Begrenzung der Stundenzahl und Nachweis
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LVM
Bis zu 30 Sitzungen pro Kalenderjahr ohne Nachweis, darüber hinaus mit Nachweis
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Signal – IDUNA
In einigen Tarifen werden 30 Stunden im Jahr erstattet, in anderen keine Begrenzung der Sitzungszahl. Je nach Tarif ist ein Nachweis erforderlich.
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Vereinte
Je nach Tarif werden 20 bis 30 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis erstattet. Darüber hinaus sind nur Kulanzregelungen möglich, beispielsweise das Vorziehen des Kontingents aus dem Folgejahr. Eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugunsten einer Erweiterung wird geplant.
Stand: März 2001; alle Angaben ohne Gewähr. Die Aufstellung bezieht sich auf den Leistungsumfang der privaten Vollversicherungstarife. In einigen Tarifen ist eine Selbstbeteiligung in unterschiedlicher Höhe vereinbart. Selbstbeteiligungs-Regelungen werden hier nur erwähnt, sofern sie sich ausschließlich auf psychotherapeutische Leistungen beziehen.
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