Hallo, lange habe ich gesucht und viel Infos erhalten, zwei gezielte Fragen habe ich, die ich hoffe hier beantwortet zu bekommen: inwieweit ist bekannt ob bei einem jungen Erwachsenen (angeklagt eines Gewaltverbrechens unter Einfluss von Kokain) die Diagnose ADHS zusätzlich oder überhaupt zu verminderter Schuldfähigkeit heran geführt werden kann?
Und gibt es speziell für ADHS bei Erwachsenen Gutachter, resp. anerkannte Experten in der BD, möglichst nördlich (Schleswig Holstein) oder HH?
Bei dem jungen Mann wurde als Kind eine schwere Legasthenike fest gestellt, er zeigte aber im Jugendalter auch alle Anzeichen von ADHS mit erhöhtem Suchtpotenzial, hoher Risikobereitschaft, ständiger Ruhelosigkeit etc. etc. Familiäre Belastungen, Mutter mit ADHS,
sofern mir in dieser Sache Auskünfte erteilt werden können, die weiter helfen bin ich selbstverständlich gerne auch zu einer Spende bereit, diesbezüglöich bitte ich um Mitteilung wohin diese gehen soll.
Danke und mit freundlichen Grüßen
Grundsätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass eine "verminderte Schuldfähigkeit" ja keinesfalls bedeutet, dass man nicht bestraft wird bzw. dass es bedeuten kann, dass man in eine forensische Psychiatrie zunächst unbefristet untergebracht werden kann.
Ich würde einen Rechtsanwalt eher warnen, auf verminderte Schuldfähigkeit zu setzen. Die Ausnahme wäre, dass man es geradezu erzwingen will, dass ein Klient in eine Forensik zur Behandlung gegen seinen Willen untergebracht wird. Es sei dahin gestellt, ob damit eine Behandlung überhaupt möglich ist, wenn sie nicht auf Freiwilligkeit beruht.
Sicherlich wird schon allein wenn eine Drogenabhängigkeit oder ein möglicher Drogeneinfluss im Spiel ist, ein psychiatrisches Gutachten angefertigt. Sollte die Straftat unter Drogeneinfluss erfolgt sein, kann dies zur Einschränkung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit führen. Allerdings eben auch mit der Folge, dass eine Unterbringung und Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet werden kann. Ich persönlich würde jetzt nicht davon ausgehen, dass dann die Diagnose ADHS zusätzlich eine Veränderung der psychiatrischen Begutachtung ermöglicht.
ADHS (mit oder ohne Störungen des Sozialverhaltens) schränken allein die Schuldfähigkeit in aller Regel nicht ein. Man bleibt für die strafrechtlichen Folgen seines Handelns verantwortlich. Möglicherweise könnte es bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Es mag so sein, dass die Gerichte bzw. auch Gutachter hier zu unterschiedlichen Auffassungen kommen. In der Fachzeitschrift "Der Nervenarzt" ist nach meiner Erinnerung dazu eine aktuelle Zusammenstellung publiziert worden, die ich bei Bedarf gerne raussuche.
Häufig wird das Gericht selber Gutachter für diese Fragestellung berufen. Im norddeutschen Raum gibt es z.B. an der Unipsychiatrie in Lübeck ADHS-Experten, die sicher aus gerichtsfeste Gutachten anfertigen würden. Kollegen aus dem Bereich forensischer Psychiatrie bzw. mit Erfahrung im Strafrecht müsste man dann gezielt benennen.
Hier sollten sie ggf. mit eine Mail unter winkler(at)klinik-lueneburger-heide.de schicken.