Wann ist eine Unterbringung gegen den Willen des Patienten in der Psychiatrie möglich ?
Antwort:
Unterbringung in der Psychiatrie
Eine Einweisung bzw. Behandlung gegen den Willen eines Patienten oder einer Patientin ist nur in absoluten Ausnahmen möglich bzw. sinnvoll.
Als Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie oder aber in einem anderen Krankenhaus (bzw. ggf. Fixierung zum Schutz vor Sturz) bezeichnet man dann, wenn der Betroffenen auch gegen seinen Willen bzw. im Zustand der Willenlosigkeit eingewiesen wird bzw. dort festgehalten wird.
Bei Minderjährigen oder unter Vormundschaft bzw. Betreuung stehenden Personen gelten besondere Regeln des Betreuungsgesetzes, die aber entsprechende Regelungen vorsehen.
Hier spielt dann die Festlegung des Aufgabenkreises der Aufenthaltsbestimmung im Betreuungsbeschluss eine Rolle. Die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung regeln jeweils Landesgesetzes (Psych-KG).
1) Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn
1.
eine ganz erhebliche Gefahr besteht, daß der Betroffene sich infolge einer Krankheit, Störung oder Behinderung schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt,
oder
2.
das durch die Krankheit, Störung oder Behinderung bedingte Verhalten des Betroffenen aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
Als psychische krank gilt man im Sinne dieser Gesetze, wen man einer Psychose (z.B. Schizophrenie) oder einer anderen psychischen Störung leidet, die in den Auswirkungen einer Psychose entspricht bzw. dem Verlust der Selbstkontrolle hinsichtlich einer Abhängigkeitserkrankung von Suchtstoffen entspricht.
Es reicht aber keinesfalls, dass der Klient sich nicht behandeln will und sich daraus möglicherweise negative Folgen für ihn oder seine Angehörigen ergeben. Vielmehr muss ein Notfall vorliegen. Hier heisst es dann sinngemäss in den Gesetzen : "Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung"
Es geht also um eine ganz erhebliche Eigengefährdung oder Fremdgefährdung, die nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann.
Voraussetzungen für eine Unterbringung sind also :
- Es muss eine psychiatrische Erkrankung bestehen und durch ein ärztliches Attest nach einer persönlichen Untersuchung bestätigt werden
- Aufgrund dieser Erkrankung bestht eine akute Eigengefährdung oder Fremdgefährdung
- Es stehen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung, dass diese Gefahr abgewendet werden kann
Eine Unterbringung kann jeder Arzt einleiten. Darüber hinaus kann die Polizei nach dem Polizeigesetz eine psychisch kranke und akut behandlungsbedürftige Person in einer Psychiatrie vorstellen. Dort wird dann ein Facharzt den Klienten untersuchen und ggf. eine Unterbringung veranlassen bzw. die formalen Anträge beim Amtsgericht für eine richterliche Anordnung der Unterbringung stellen.