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Beurteilung der Schuldfähigkeit

Zusammenfassung: Psychiatrische Beurteilung der Schuldfaehigkeit bzw. Voraussetzungen fuer verminderte und aufgehobene Schuldfaehigkeit

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Beurteilung der Schuldfähigkeit

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Erste Version: 2015-02-14.
Letzte Änderung: 2015-02-14.

Für die medizinische Beurteilung der Schuldfähigkeit muss man genau zwischen medizinischen und jurischen Begrifflichkeiten unterscheiden.

Im Rahmen eines Gutachtenauftrags wird in aller Regel ein Psychiater bzw. Nervenarzt zunächst folgende Stufen der Beurteilung vornehmen :

1. Beschreibung von psychopathologischen Funktionseinschränkungen
2. Zuordnung zu einer bzw. mehreren psychiatrischen Diagnosen nach ICD 10

3. Beurteilung der sogenannten Einsichtsfähigkeit

4. Beurteilung der Steuerungsfähigkeit

Die medizinischen Diagnosen müssen dann juristischen Begrifflichkeiten zugeordnet werden.

Krankhafte seelische Störung

  • Hierzu gehören Erkrankungen, bei den nach traditioneller psychiatrischer Lehrmeinung eine organische Ursache vermutet wird
  • körperlich begründete (exogene) Psychosen
  • "endogene" Psychosen (schizophrene oder affektive Psychose)
  • Demenz bzw. degenerative Hirnerkrankungen
  • Durchgangssyndrom
  • Alkoholrausch
  • Drogen- oder Medikamentenintoxikation
  • Epileptische Erkrankungen (Dämmerzustand)
  • bestimmte genetische Erkrankungen

Tief greifende Bewusstseinsstörung

Damit ist im Kern eine akute Bewusstseinsveränderung (im Affekt) einer sonst "gesunden" Person gemeint, die im Rahmen einer starken emotionalen Belastung zu Wut, Ärger und Verzweifelung führen und damit die Steuerungsfähigkeit der Person beeinflussen

Schwachsinn

Intelligenzminderung (angeborene) ab einer bestimmten Stufe der Minderbegabung (z.B. unter 70 IQ)

. Die Anwendung hängt aber nicht allein vom bestimmten Intelligenzquotienten ab. Wichtig ist, dass die Betroffenen ebe weniger sich Abgrenzen können, unüberlegte Handlungen machen bzw. eine verminderte Impulskontrolle und Steuerung der Erregung aufweisen.

Schwere seelische Abartigkeit

  • Persönlichkeitsstörungen
  • Neurotische Störungen
  • Sexuelle Verhaltensabweichungen
  • Chronische Missbrauchsformen (ohne körperliche Abhängigkeit)
  • Störungen der Impulskontrolle (z.B. Spielsucht)
In der 2. Stufe der psychiatrischen Beurteilung geht es jetzt darum, ob der Betroffene die Funktionsbeeinträchtigungen als Unrecht selber einschätzen kann (Einsichtsfähigkeit) bzw. nach dieser Einsicht sein Verhalten auch steuern kann (Steuerungsfähigkeit).

Einsichtsfähigkeit

Hier geht es also darum, ob der Klient aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Tat in der Lage war, das Unrecht bzw. die Konsequenz seines Handelns zu überblicken. Wenn Einsichtsunfähigkeit besteht, wird die Steuerungsfähigkeit nicht mehr beurteilt werden müssen. Es gilt

Wer sein Unrecht aus psychiatrischen Gründen nicht einsehen kann, kann auch nicht entsprechend einer Rechtseinsicht sein Verhalten steuern !

Beispiel : Psychotische Realitätsstörungen

Steuerungsfähigkeit

Wenn Einsichtsfähigkeit besteht wird beurteilt, ob der Klient nach dieser Einsicht handeln konnte.
Beispiele für eine verminderte Steuerungsfähigkeit wären dann

  • Enthemmung z.B. Alkohol oder Drogen oder
  • Störungen der Impulskontrolle bei Persönlichkeitsstörungen
Typisch ist, dass die Betroffenen eben weniger Handlungsspielräume in der Entscheidung bzw. einer Lücke zwischen Impuls und Handlung haben. Krankheitsbedingt wird damit eine Reflektion über die Auswirkungen unmöglich.

Schuldunfähigkeit §20 StGB

Ohne Schuld handelt, wer in der Begehung einer Tag wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinn oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln

-> Keine Verurteilung (d.h Freispruch), sehr wohl aber Konsequenzen im Sinne einer Unterbringung in der Forensik

Verminderte Schuldfähigkeit §21 StGB

ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzsehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem in §20 genannten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 Abs.1 gemildert werden

-> Der Täter ist schuldfähig und wird in aller Regel auch zu einer Strafe verurteilt. Strafe kann aber gemildert werden.

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Information: Die medizinischen und psychologischen Informationen auf dieser Seite sind allein zur Information über Medizin und Psychologie gedacht. Die Texte ersetzen nicht die Beratung durch einen Arzt oder Psychologen. Die Auskunft auf unserem Gesundheitsportal ersetzt nicht eine Diagnostik und Behandlung bei einem Arzt bzw. Psychiater oder Psychologe. Sie sollten daher nicht anhand der alleinigen Informationen eine bestehende Behandlung ändern. Wenn Sie fehlerhafte medizinische oder psychologische Antworten gefunden haben, schreiben Sie bitte an info@web4health.info.
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