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Abstrakt:
Psychiatrische Beurteilung der Schuldfaehigkeit bzw. Voraussetzungen fuer verminderte und aufgehobene Schuldfaehigkeit
Im Rahmen eines Gutachtenauftrags wird in aller Regel ein Psychiater bzw. Nervenarzt zunächst folgende Stufen der Beurteilung vornehmen :
1. Beschreibung von psychopathologischen Funktionseinschränkungen
2. Zuordnung zu einer bzw. mehreren psychiatrischen Diagnosen nach ICD 10
3. Beurteilung der sogenannten Einsichtsfähigkeit
4. Beurteilung der Steuerungsfähigkeit
Die medizinischen Diagnosen müssen dann juristischen Begrifflichkeiten zugeordnet werden.
Damit ist im Kern eine akute Bewusstseinsveränderung (im Affekt) einer sonst "gesunden" Person gemeint, die im Rahmen einer starken emotionalen Belastung zu Wut, Ärger und Verzweifelung führen und damit die Steuerungsfähigkeit der Person beeinflussen
Schwachsinn
Intelligenzminderung (angeborene) ab einer bestimmten Stufe der Minderbegabung (z.B. unter 70 IQ)
. Die Anwendung hängt aber nicht allein vom bestimmten Intelligenzquotienten ab. Wichtig ist, dass die Betroffenen ebe weniger sich Abgrenzen können, unüberlegte Handlungen machen bzw. eine verminderte Impulskontrolle und Steuerung der Erregung aufweisen.
Hier geht es also darum, ob der Klient aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Tat in der Lage war, das Unrecht bzw. die Konsequenz seines Handelns zu überblicken. Wenn Einsichtsunfähigkeit besteht, wird die Steuerungsfähigkeit nicht mehr beurteilt werden müssen. Es gilt
Wer sein Unrecht aus psychiatrischen Gründen nicht einsehen kann, kann auch nicht entsprechend einer Rechtseinsicht sein Verhalten steuern !
Beispiel : Psychotische Realitätsstörungen
Wenn Einsichtsfähigkeit besteht wird beurteilt, ob der Klient nach dieser Einsicht handeln konnte.
Beispiele für eine verminderte Steuerungsfähigkeit wären dann
Ohne Schuld handelt, wer in der Begehung einer Tag wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinn oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln
-> Keine Verurteilung (d.h Freispruch), sehr wohl aber Konsequenzen im Sinne einer Unterbringung in der Forensik
ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzsehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem in §20 genannten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 Abs.1 gemildert werden
-> Der Täter ist schuldfähig und wird in aller Regel auch zu einer Strafe verurteilt. Strafe kann aber gemildert werden.
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