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Abstrakt:
Voraussetzungen fuer die Einweisung eines Angehoeringen in die Psychiatrie gegen den eigenen Willen = Zwangseinweisung
Frage:
Wann kann man einen Angehörigen in die Psychiatrie einweisen lassen ?
Antwort:
Eine der häufigsten Fragen an Psychiater bzw. auch Hausärzte, die Angehörige von psychisch Kranken Menschen betreuen, ist die Frage nach den Möglichkeiten einer Zwangseinweisung bzw. Behandlung gegen den Willen eines Angehörigen.
Nicht selten tyrannisiert dann ein alkoholkranker Ehemann, ein drogen- oder spielsüchtiger Bruder oder Sohn oder ein Nachbar mit querulatorischem und aggressiven Verhalten die gesammte Umgebung.
Dabei stellen sich dann Angehörige nach verbalen Auseinandersetzungen bzw auch körperlichem Streit die Frage, ob nicht eine Psychiatrie-Einweisung hier Abhilfe schaffen könnte.
Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen für eine Unterbringung gegen den Willen eines Betroffenen etwas unterschiedlich sind, so stimmen Sie doch in einem Punkt überein. Die Voraussetzungen für eine Zwangsunterbringung in einer (geschlossenen) Psychiatrie sind sehr sehr streng.
Dies ist praktisch nur dann möglich, wenn eine ganz konkrete und akute Eigengefährdung besteht, also etwa bei einem Selbstmordversuch oder aber unter massivem Alkohol- oder Drogeneinfluss, der dann allein zu einer Erfrierung in der Kälte oder aber eine totalen Hilflosigkeit führen kann (aber auch hier dann nur sehr kurzzeitig, bis der Alkohol- oder Drogeneinfluss am nächsten Tag abgeklungen ist).
Oder aber bei einer Fremdgefährdung, d.h. wenn andere Personen sehr konkret durch den psychiatrisch Kranken gefährdet werden. Hier spielen häufig Psychosen eine grössere Rolle. Kriminelles Verhalten bzw. Aggressionen gegen andere Personen reichen in aller Regel so nicht aus, um eine Fremdgefährdung im Sinne der Unterbringungsbestimmungen zu begründen.
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