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  Zwangseinweisung
  Re: Zwangseinweisung
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KOM2002 (question)  Zwangseinweisung

Thread Messages in thread:

reply Re: Zwangseinweisung , ****** , 30 Jul 2008 20:45
question Zwangseinweisung , ****** , 30 Jul 2008 19:59
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Zwangseinweisung
From: ******
Date: Wed, 30 Jul 2008 19:59:40 +0200
Language: German

 


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question
Ich hab Angst, dass mein Bruder mich und meine Familie irgendwann absticht. Er hat starke Wutausbrüche. Er hat schon oft gedroht sich umzubringen, mich umzubringen und sogar mit dem Auto in eine Fußgängerzone zu rasen. Ich und meine Familie sind sicher, dass er gefährlich ist und irgendwann explodieren wird. Wie kann man jemanden Zwangseinweisen? Ich denke schon lange darüber nach Hilfe zu suchen, bevor etwas passiert und jemand Schaden nimmt.
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Re: Zwangseinweisung (Reply to: 127347 from ****** )
From: ******
Date: Wed, 30 Jul 2008 20:45:13 +0200
Language: German

 


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Meine Antwort wird vermutlich unbefriedigend sein. Aber mit Mitteln einer Zwangseinweisung wird man vermutlich keine Abhilfe erreichen. Es mag sein, dass ihr Bruder krankhafte Wutausbrüche hat und für sich oder andere eine Gefahr darstellen könnte. Eine Zwangseinweisung aus psychiatrischen Gründen kann aber eben nur dann erfolgen, wenn es sich um eine ganz akute Gefahr handelt, die noch dazu eben nicht besser durch kriminelles Verhalten bzw. Gewaltneigung an sich zu erklären ist. Nur wenn er im Rahmen einer psychiatrischen akuten Störung wie etwa einer akuten Schizophrenie oder unter massivem Einfluss von Alkohol oder Drogen sich so aufführt, würde vermutlich eine Unterbringung (zumindest länger als 24 h) erfolgen. Wenn er in der Klinik nachweisen könnte, dass er eben zwar "erregt", nicht aber aufgrund einer psychischen Störung steuerungsunfähig gewesen ist, wird er dort behalten werden.
Die abstrakte Gefahr, dass dies "irgendwann" passieren wird oder passieren könnte, reicht nicht aus.

Wenn er akut droht sich umzubringen, sollten sie den sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes bzw. die Polizei informieren. Dann würde ein Psychiater die Gefährdung und etwaige Maßnahmen abschätzen.
Wenn er ihnen oder der Familie Gewalt androht, bleibt nur die Polizei. Diese kann ggf. einen Platzverweis aussprechen oder ihn auch bei begründeten Verdacht in Haft nehmen. Ähnliches gilt bei der Androhung, in eine Fußgängerzone zu rasen.

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KOM 2002